Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Fa. aha Albert Haag GmbH

 

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Unsere Vereinbarungen und Leistungen erfolgen auch zukünftig ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, sofern diese nicht ausdrücklich von uns schriftlich abgeändert werden. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen: Sie verpflichten uns nicht, auch wenn wir Ihnen nicht noch einmal bei oder nach Vertragsabschluss ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung durch den Käufer gelten unsere Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen als angenommen.

1.2 Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung für uns verbindlich.

 

3. Preise

3.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk bzw. Lager ausschließlich Verpackung, Fracht,
Versandspesen und Versicherung, unverzollt und zuzüglich der jeweiligen Mehrwertsteuer.

3.2 Bei Abrufaufträgen sowie allen Aufträgen, deren Abwicklung mehr als 4 Monate in Anspruch nimmt, behalten wir uns vor, Änderungen der wesentlichen Kostenfaktoren (Löhne, Rohstoffe, Preisänderungen von Unterlieferanten, o.ä.) durch einen entsprechenden Zuschlag in unseren Preisen zu berücksichtigen.

3.3 Durch die Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge: Diese verbleiben in unserem Eigentum.

 

4. Lieferung

4.1 Falls wir die vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten können, hat der Besteller eine
angemessene Nachfrist, beginnend mit dem Tag des Eingangs der schriftlichen
Inverzugsetzung oder im Fall kalendermäßig bestimmter Lieferfrist mit deren Ablauf zu
gewähren.

4.2 Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere
Arbeitskämpfe sowie Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen und zu Betriebsstörungen sowohl bei uns als auch bei Unterlieferanten führen, verlängern die Lieferzeit entsprechend.
Zum Rücktritt ist der Besteller nur berechtigt, wenn er in diesen Fällen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist die Lieferung schriftlich anmahnt und diese dann innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Mahnschreibens bei uns nicht erfolgt. Im Falle kalendermäßig bestimmter Lieferfrist beginnt die 6-Wochen-Frist mit deren Ablauf.

4.3 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

4.4 Bei Abrufaufträgen sind wir nach einem halben Jahr auch ohne Abruf zu Lieferung berechtigt. Erfolgt der Abruf nicht binnen vereinbarter Frist oder spätestens binnen eines halben Jahres, sind wir berechtigt, für die nicht abgerufene Menge Vorauszahlung zu verlangen.

4.5 Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Als Tag der Lieferung gilt der Tag der Absendung an den Besteller. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so gilt als Tag der Lieferung der Tag der Versandbereitschaft.

4.6 Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung ½ v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

4.7 Abweichungen in Gewicht, Stückzahl sind bis zu 10 Prozent sowohl hinsichtlich der Abschlussmenge als auch bei Teillieferungen gestattet.
Abweichungen in der Qualität sind im Rahmen der DIN-Toleranzen zulässig.

 

5.Abnahme, Versand und Gefahrenübergang

5.1 Soll die Ware besondere Bedingungen oder Qualitätsansprüche erfüllen, hat die Abnahme
im Lieferwerk zu erfolgen. Alle damit verbundenen Kosten werden vom Besteller getragen. Schickt der Besteller zu der Abnahme keinen Beauftragten, kann die Ware gleichwohl ausgeliefert werden und gilt als abgenommen, sobald sie das Lieferwerk verlässt.

5.2 Die Gefahr gilt auch bei Vereinbarung frachtfreier Lieferung mit Absendung ab Werk auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers , so geht bereits mit dem Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.

5.3 Transportmittel und Transportwege sind mangels besonderer schriftlicher Weisung unter
Ausschluss jeder Haftung unserer Wahl überlassen.

5.4 Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur nach besonderer Vereinbarung und auf Kosten des Bestellers.

 

6. Gewährleistung

6.1 Für technische Auskünfte, Empfehlungen, Ratschläge oder technische Richtlinien
übernehmen wir keine Haftung: In ihnen kann insbesondere keine Zusicherung bestimmter
Eigenschaften gesehen werden.

6.2 Unsere Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung und Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung und ungeeigneter Betriebsmittel entstehen.

6.3 Mängel, die bei sorgfältiger Prüfung erkennbar sind, müssen binnen 10 Tagen nach Empfang der Ware, versteckte Mängel in der gleichen Frist nach ihrer Entdeckung innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich gerügt werden. Das gleiche gilt für Beanstandungen von Gewicht und Stückzahl.

6.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, bei Verwendung des Liefergegenstandes im Mehrschichtbetrieb 3 Monate.
Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten.

 

7. Rücksendung

7.1 Berechtigte Rügen rechtfertigen eine Zurückbehaltung der Zahlung nur dann, wenn die Ware binnen 14 Tagen seit der Rüge auf Kosten des Bestellers an uns zurückgeschickt wird.

 

8. Zahlungsbedingungen

8.1 Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist, sind die Zahlungen fällig rein netto Kasse innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto. Wechsel gelten nicht als Zahlungsmittel.

8.2 Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, auch wegen Beanstandungen, es sei denn, dass es sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt.

8.3 Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen. Erfolgt die Zahlung in Wechsel, Schecks oder anderen Anweisungspapieren, so trägt der Besteller die Kosten der Diskontierung und Einziehung, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

8.4 Werden die Zahlungsbedingungen schuldhaft nicht eingehalten, so werden unsere sämtlichen Forderungen ohne Rücksicht auf hereinkommende Wechsel sofort in bar fällig. Der Besteller darf die in unserem Allein- oder Miteigentum stehenden Sachen nicht mehr veräußern und hat sie auf Verlangen an uns herauszugeben. Dingliche Rechte Dritter werden durch die Herausgabe nicht berührt.

8.5 Der Besteller nimmt Barzahlungen auf die abgetretenen Forderungen für uns in gesonderte Verwahrung und tritt uns Postscheck- und Bankguthaben in Höhe der in Verwahrung genommenen Beträge ab. Die Beträge sind unverzüglich an uns weiterzuleiten.

8.6 Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen und Provisionen gemäß den jeweiligen Banksätzen für kurzfristige Kredite, mindestens jedoch in Höhe von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

8.7 Die Überschreitung des Zahlungsziels im Einzelfall berechtigt den Lieferer, von sämtlichen noch nicht ausgeführten Lieferverträgen zurückzutreten. Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers ist in diesem Fall ausgeschlossen. Macht der Lieferer von seinem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, ist er jedenfalls berechtigt, Lieferungen oder sonstige Leistungen aus diesem oder anderen Aufträgen bis zur vollständigen Erfüllung seiner sämtlichen, gegen den Besteller zustehenden Forderungen zurückzuhalten. Der Besteller kann dieses Zurückbehaltungsrecht durch Gestellung einer selbstschuldnerischen und unbefristeten Bürgschaft einer westdeutschen Großbank, Sparkasse oder der Bank in Höhe sämtlicher ausstehender Forderungen abwenden.

8.8 Der Besteller erklärt sich damit einverstanden, dass Forderungen des Lieferers mit Forderungen des Bestellers aufgerechnet werden können, die dem Besteller aus etwaigen Lieferungen oder sonstigen Gründen zustehen, und zwar auch dann, wenn die Fälligkeiten der gegenseitigen Ansprüche verschieden sind, oder wenn von der einen Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Akzepten oder Kundenwechseln vereinbart sind.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers.

9.2Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

9.3 Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

9.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6. auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen:

9.5 Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.

9.6 a) Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab.
b) Wurde die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.
c) Wird Vorbehaltsware vom Käufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandene Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab.
Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung des Verkäufers sofort fällig und der Käufer tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös unverzüglich an den Verkäufer weiter. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

9.7 Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf , spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers und nach ausdrücklicher Mahnung des Verkäufers. In diesem Fall ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

9.8 Übersteigt der Fakturenwert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen einschließlich Nebenforderungen (z.B. Zinsen, Kosten) um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

9.9 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

9.10 Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
9.11 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
9.12 Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

 

10. Rücktritt, Schadenersatz

10.1 Wir behalten uns vor, die Lieferung von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder mit schriftlicher Erklärung vom Vertrage zurückzutreten, wenn der Besteller unrichtige, seine Kreditwürdigkeit betreffende Angaben über seine Person oder sonstige Tatsachen gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt, ein Moratorium beantragt oder wenn über sein Vermögen das Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt oder eröffnet wird.

10.2 Falls wir vom Besteller Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages verlangen, ist eine Schadenpauschale von 15 % der Auftragssumme vereinbart. Dem Besteller bleibt es gegenüber dieser Pauschalforderung unbenommen, den Nachweis zu erbringen, unsere konkrete Ersatzforderung sei nicht oder wesentlich geringer als die Pauschale.

 

11. Schlussbestimmungen

11.1 Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen oder Rechten des Bestellers gegen uns ist ausgeschlossen.

11.2 Erfüllungsort ist Neuss, soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt ist. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus jedem Geschäft, für das diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ist der Geschäftssitz des Lieferers.

11.3 Die Beziehungen zwischen uns und dem Abnehmer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.4 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

11.5 Die Überschriften in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen lediglich der besseren Orientierung. Sie sind für deren Auslegung ohne Bedeutung.

11.6 Für den Geschäftsverkehr mit Bestellern, die weder Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches noch Sondervermögen des öffentlichen Rechts, noch juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, sowie für Geschäfte mit einem Kaufmann, die nicht zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, gelten nur die Bestimmungen über den Eigentumsvorbehalt dieser Verkaufsbedingungen.